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Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld. 3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Bad Hersfeld-Rotenburg. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. § 3 Zweck, Ziele und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Verbreitung des Tierschutzgedankens. 2. Der Verein setzt zum Ziel, a) Förderung und Vertretung des Tierschutzgedanken b) Förderung des Wohlergehens der Tiere c) Information über Tierschutz und artgerechte Erziehung und Haltung. 3. Die Pflege und Förderung des Tierschutzes erfolgt nach den jeweiligen geltenden gesetzlichen Vorschriften, die dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere dienen, in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Behörden sowie mit Institutionen und Verbänden fachverwandter Zielsetzung. 4. Der Verein errichtet und unterhält zur Förderung des Satzungszwecks ein Tierheim in Bad Hersfeld. In diesem Tierheim wird die Aufnahme und Betreuung von Fund-, Herrenlosen-, sowie Abgabetieren und die vorübergehenden Unterbringung in Pflegefamilien durchgeführt. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz von Haus- und Nutztieren und auf die in Freiheit lebende Tierwelt im Rahmen geeigneter Maßnahmen, die den Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege betreffen. 5. Besondere Aufgabe des Vereins ist die Unterbindung von Tierquälereien, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch. Bei Verdacht von Vergehen oder Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen muss er ohne Ansehen der Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. 6. Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden durch: a) Beschaffung und Erstellung von Informationsmaterial, seine Weitergabe an die Vereinsmitglieder zur Verbreitung in der Öffentlichkeit b) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Tierschutzes, insbesondere im verantwortungsbewusstem und artgerechtem Umgang mit Tieren durch Informationsbroschüren, -schriften und –Veranstaltungen c) Durchführung von
Vortrags- und Informationsveranstaltungen für Tierfreunde. e) Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland § 4 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der unmittelbar gemeinnützige Zweck entspricht denen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung , insbesondere denen in der Anlage 7 des § 10 EStG Nr.: 16 aufgeführte Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 6 Bindungswirkung Die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Tierschutzgesetz stehen. § 7 Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglieder sind die dem Verein angehörenden Personen, die sich mit dem Eintritt in den Verein der Satzung des Vereins unterworfen und dadurch Mitgliedsrechte erworben haben. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereins und deren Durchführung nach besten Kräften zu unterstützen. Das Mitglied verpflichtet sich, die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen. 2. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und alle Personen des öffentlichen und privaten Rechts. 3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. 4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen die schriftliche Ablehnung eines Mitgliedsantrags, die ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde möglich. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Vorschlages von zwei aktiven und wahlberechtigten Mitgliedern. § 8
Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Vereinsmitglieds. § 9
Austritt eines Mitglieds 1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Für den Austritt ist eine Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzuhalten. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. 2. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende eines Geschäftsjahres. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 10
Ausschluss von der Mitgliedschaft 1. Der Ausschluss von der Mitgliedschaft kann erfolgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins sowie schuldhafter Schädigung des Ansehens des Vereins. 2. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an Veranstaltungen jedweder Art, die nicht mit den Tierschutzbestimmungen übereinstimmen, teilnimmt. 3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz 4. Außer dem Fall des § 10 (1-3) kann der Ausschluss eines Mitglieds erfolgen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss aus diesem Grund darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Abmahnung der Ausschluss von der Mitgliedschaft angedroht wurde. 5. Der Ausschluss erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands. a) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. b) Der Beschluss des
Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem c) Gegen diesen
Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Der Vorstand hat bei fristgemäßer Einlegung des Einspruches eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. d) Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluss nicht berührt. § 11 Beitrag 1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres, er ist jedoch spätestens zum 1. März des Geschäftsjahres zu entrichten. § 12 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung 1. Der Vorstand kann Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. § 13 Ruhen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 11 Nr.3 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied nicht stimmberechtigt und hat keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. 2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat. § 14 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie trifft durch Beschlussfassung Bestimmungen in allen Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. 2. Zu den besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Entgegennahme des Jahrsberichts und sonstige Erklärungen b) Entgegennahme der Rechnungslegung, Bericht des Kassenprüfers c) Entlastung des Vorstands d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands e) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer f) Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und über die g) Beschlussfassung über gestellte Anträge h) Beschlussfassung über
die Beschwerde gegen einen
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal, und zwar möglichst im ersten Quartal, statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist soll drei Wochen vor dem Versammlungstermin betragen. 2. Das Einladungsschreiben gilt mit der Zustellung an das Mitglied als zugegangen. 3. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen. § 16 Anträge 1. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese sind als Ergänzung zur Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand hat diese Ergänzungen zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. 2. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Zusatzanträge nur zu den mit der Einladung festgelegten Tagesordnungspunkte zulässig. 3. Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Anträge auf Änderung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins, sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch ein Hinweis auf die beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen, sowie der beabsichtigen neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden ist. § 17 Leitung, Durchführung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln. § 18
Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 13 ruhen und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebene Stimmen, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 19 Abstimmung zum Vereinszweck Eine Änderung des Vereinszwecks, kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 20 Versammlungsprotokoll Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ist er an der Protokollführung verhindert, wählt die Versammlung einen Protokollführer auf Vorschlag des Vorstands. § 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss weiterhin einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung auf Verlangen einer Minderheit nach den Bestimmungen des BGB schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 2. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein neuer Vereinsvorstand gewählt werden muss. 3. Für eine außerordentliche Versammlung gelten die §§ 14-20 entsprechend. § 22 Gesetzlicher Vorstand 1. Der Gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden) b) dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden) c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) Beisitzern Es sind bis zu vier Beisitzer möglich, von denen nach Möglichkeit einer Tierarzt sein soll. 2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein sollen. § 23 Der Vorstand 1. Der Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet werden oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 3. Folgende
Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Mitgliederversammlung: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten b) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien § 24
Aufgaben des Vorstands a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr e) Erstellen eines Jahresberichts f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern g) Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen h) Die Verleihung von Auszeichnungen 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung. Er bestimmt die Verwendung des Vereinsvermögens, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand hat den satzungsgemäßen Vereinsorganen (Mitgliederversammlung) jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte, insbesondere über die Finanzlage zu geben. 3. Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2 Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. 5. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt. 6. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird. 7. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (§17) 8. Um die Interessen des Vereins und die seiner Mitglieder jederzeit uneingeschränkt vertreten zu können, verpflichten sich die Vorstandsmitglieder, keine weiteren Vorstandsämter in weiteren Vereinen zu bekleiden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn die Interessen des anderen Vereins, mit den Zielen und Interessen des Vereins in Konflikt geraten. Ausnahmen sind jedoch möglich wenn: a) hierdurch erhebliche erkennbare Vorteile für den Hersfelder Tierschutzverein e.V. entstehen und sich hierdurch die Interessen und Ziele des Vereins effektiver vertreten lassen. b) die Erfüllung der Aufgaben und die Vereinsarbeit des betreffenden Vorstandsmitglieds in unserem Verein, weiterhin im vollem Umfang gewährleistet sind. c) alle Vorstandsmitglieder hiervon unterrichtet sowie angehört wurden und mit 2/3 Mehrheit dem Vorhaben zustimmen.
§ 25
Wahl des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 2. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. 3. Es gilt derjenige als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat die Hälfte der Stimmzahlen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. In der Stichwahl gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 26 Wahl per Handzeichen Die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Amtsträger können per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein anderes Verfahren beschließt. § 27 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben 1. Die Mitgliederversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben einen Ausschuss wählen. Der Ausschuss besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und vier stimmberechtigten Mitgliedern. 2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder mit Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben als aufgelöst. § 28 Kassenwart 1. Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet. 2. Er hat der Mitgliederversammlung jeweils Rechnung zu legen. Er führt selbständig den Schriftwechsel zur Einziehung der Beiträge. Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern hat er Einsicht in die Buchführung zu gewähren. 3. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören. § 29 Kassenprüfung 1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung durch Akklamation für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist höchstens für weitere zwei Wahlperioden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. 2. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Kassenprüfer in der Geschäftsstelle zu prüfen. Zwischenprüfungen sind jederzeit zulässig. Die Kassenprüfer müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Gegebenenfalls hat der Vorsitzende einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. 3. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kassenprüfer zu unterschreiben ist. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlicher Bericht zu erstatten. § 30 Vereinsstrafen Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen die Vereinssatzung sind:
§ 31
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 32 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. 2.Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Hersfeld. Dieses Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes verwendet werden. 4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. § 33
Satzungsänderung Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. § 34
Sonderbestimmungen 1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund als durch Beschlussfassung aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. In Fällen, die durch diese Satzung nicht abgedeckt werden, wird auf das Vereinsrecht des BGB verwiesen. 3. Vorstehende geänderte Satzung wurde durch die Mitgliedersammlung am 07.03.2002 in Bad Hersfeld beschlossen. 4. Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Bad Hersfeld an die Stelle der bisherigen Fassung. Bestätigung durch die Unterschrift von sieben
Mitgliedern: 2. ................................................................... 3. ................................................................... 4. ................................................................... 5. ................................................................... 6. ................................................................... 7. ................................................................... Bad Hersfeld......................................, den ............................................... Bestätigungdes Amtsgerichtes, dass die vorstehende Satzung eingetragen wurde: |